Das Berliner Testament

brandenburg-gate-417890_640Viele Menschen scheuen den Gedanken an ein Testament, weil sie sich dann mit dem Thema Tod auseinandersetzen müssen. Wer aber verhindern möchte, dass mögliche Erben sich nach dem Tod streiten, wenn eigentlich die Zeit für Trauer da sein sollte, der muss über zwingend über seinen Nachlass nachdenken. Viele Ehepaare gehen davon aus, dass ihr Besitz nach dem Tod automatisch in die Hände des Ehepartners übergeht. Je nach Familien- und Vermögenssituation kann dies aber gesetzlich ganz anders geregelt sein.

Das Berliner Testament gibt Ehepartnern die Möglichkeit, sich gegenseitig als Erben einzusetzen und darüberhinaus zu bestimmen was mit dem Erbe passieren soll, wenn der Erbe ebenfalls verstirbt. Auf diese Weise kann man beispielsweise eine Firma an den Ehepartner weitervererben und gleichzeitig sicherstellen, dass nach dessen Ableben die Firma an die nächste Person geht, die der ursprüngliche Erblasser sich als Erben wünscht. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit geschaffen, damit gemeinsam erworbene Vermögen wie Firmen oder auch Grundeigentum nach dem Tod nicht gesplittet werden müssen, um die gesetzlichen Erbteile zu erfüllen. In einem Berliner Testament kann der Erblasser die Kinder hier aussen vor lassen und nur den Partner zu seinem Erben machen. Die Möglichkeit besteht aber auch umgekehrt. Es können auch lediglich die Kinder des Erblassers erben und der Partner zunächst außen vor bleiben. Nach dem Tod des primären Erben werden diese Erben dann doch berücksichtigt und die sog. Zweit- oder Dritterben.

Ein Berliner Testament ist nach dem Tod des einen Partners nicht mehr zu ändern. Es gibt allerdings sog. Wiederverheiratungsklauseln, die eine eventuelle sich ändernde familiäre Situation berücksichtigen kann. Da es aber schwierig ist, alle eventuell eintretenden Änderungen zu berücksichtigen, sollte man vor der Festlegung eines Berliner Testaments genauestens alle Eventualitäten berücksichtigen.

Eine solche Nachlaßverfügung wird immer mit einer Scheidung der Ehe unwirksam. Dieser Fall tritt auch dann ein, wenn beim Tod eines Erblassers die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorlagen. Dies ist meistens dann der Fall, wenn die Scheidung bereits beantragt wurde, oder das Paar bereits im Trennungsjahr lebt. In diesem Fall ist das Berliner Testament unwirksam und die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft.

Durch die abgeänderte Erbfolge kann es zu steuerlichen Nachteilen für die Erben kommen. Wenn es sich bei den Dritterben um direkte Abkömmlinge des Erblassers handelt, dann kann hier auf Antrag durch das Finanzamt die günstigere Erbschaftssteuerklasse berücksichtigt werden. Wenn die Dritterben nicht direkte Abkömmlinge sind, dann sollte überlegt werden, ob es nicht sinnvoller ist, das Vermögen doch direkt zu vererben und dem Partner ein Nießbrauchrecht testamentarisch einräumen. Das hätte für den Partner den gleichen Effekt, verhindert aber dass bei der Vermögensübertragung das Finanzamt gleich doppelt bedacht wird.

Wie bei allen Nachlaßfragen ist eine anwaltliche Beratung unabdingbar. Dabei geht es dann nicht nur um Fragen zum Berliner Testament, sondern auch um generelle Fragen zum Testament. Jede Nachlassverfügung muss bestimmte Formen aufweisen, damit sie Gültigkeit erhält. So sollte ein selbst verfasstes Testament komplett mit der Hand geschrieben sein, damit es Gültigkeit erhält. Eine eigenhändige Unterschrift reicht dafür nicht. Es gibt weitere Formalien und Regeln für ein Testament. Eine vollständige Beratung kann hier nur der Anwalt bieten. Zu einfacheren Fragen und Sachverhalten kann auch ein Bestattungsunternehmer Auskunft geben.

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