Ehegattentestament

Vor dem Ableben sollte ein Testament verfasst werden, damit der Nachlass geregelt wird. Eine beliebte Testamentsform ist das Ehegattentestament. Hierbei ist es wichtig, dass auch in einer funktionierenden Ehe die Erbfolge mit einem Testament geregelt wird. Ohne freiwillige Verfügung kann es zu verschiedenen Problemen kommen. In der Regel entspricht die wirtschaftliche Folge der gesetzlichen Erben nicht dem eigenen Willen. Insofern ist eine besondere Fürsorge für bestimmte Familienmitglieder nicht möglich. Weiterhin gelten der überlebende Ehepartner und die Kinder als Erbengemeinschaft. Somit müssen sie gemeinsam über die Verwaltung und den Nutzen des Nachlasses einigen. Gleichermaßen erhalten sie einen Pflichtteil des Erbens und einzelne Gegenstände können nicht gewünschten Personen vermacht werden. Weitere Nachteile sind, dass die Kinder jederzeit vom Ehepartner verlangen können, den Nachlass zu teilen. Sollte der überlebende Ehepartner nicht genug Barmittel besitzen, können die Kinder ihn zu einer Nachlassteilung zwingen.

Ein Ehegattentestament bietet diverse Vorteile

Alle oben genannten Punkte können mit einem Ehegattentestament umgangen werden. Gerne wird es „gemeinschaftliches Testament“ genannt und wird vom Ehepaar oder gleichgeschlechtliche eingetragenen Lebenspartner notarielle oder privatschriflicht aufgeführt. Bei einer handschriftlichen Errichtung ist es ausreichend, dass einer der Ehepartner das Testament mit der Hand verfasst und beide Ehepartner unterschreiben. Das Ehegattentestament kann verschiedene Punkte abdecken wie Alleinerben, Vorerben oder Vermächtnisnehmer. Hierbei ist es wichtig zu erwähnen, dass der überlebende Ehegatte diesen Platz einnimmt.

Der Ehegatte als Alleinerbe

Im Ehegattentestament werden die Ehegatten wechselseitig als Alleinerben eingesetzt. Die gemeinsamen Kinder werden als Schlusserben bestimmt. Sollte ein Ehepartner sterben, hat der verbleibende Ehegatte den uneingeschränkten Zugang zum Vermögen. Gleichermaßen erhält er die alleinige Entscheidungsfreiheit über die Nutzung, Verwaltung und Veräußerung von Immobilien. Im Ehegattentestament sollte geregelt werden, wer das gemeinsame Vermögen erbt. Ansonsten ist es möglich, dass die gesetzliche Erbfolge greift. Besonders wichtig ist eine „Schlusserbenregelung“. Diese geht im Regelfall zu Gunsten der Kinder auf. Anstelle der Kinder können die Ehegatten im Ehegattentestament angeben, dass andere Personen der Verwandtschaft, einer kirchlichen Stiftung, karitativen Vereinigung, eines Vereins oder Verbands sowie sonstige Organisationen als Schlusserbe eingesetzt werden. Der Nachteil des Ehegattentestaments ist, dass der überlebende Ehegatte als Alleinerben fungiert und somit die Kinder kein Vermögen erhalten. Allerdings können diese Pflichtteilsansprüche geltend machen. Ein weiterer Nachteil ist, dass bei größeren Nachlässen das Ehegattentestament dies eine Form eines Steuerfalls darstellt.

Der Ehegatte als Vorerbe oder Vermächtnisnehmer

Beim Ehegattentestament kann der Ehepartner nicht nur als Alleinerbe eingesetzt werden, sondern als Vorerbe. Je nach Variante des Ehegattentestaments wird der Ehepartner als „Vorerbe“ und die Kinder als „Nacherbe“ eingesetzt. Der Nachlass des verstorbenen Ehepartners gilt als Sondervermögen, über welches der Ehegatten in seinen Lebzeiten im geringen Maße entscheiden kann. Hierbei gilt: Schenkungen sind nicht zulässig und Nachlassimmobilien dürfen nicht veräußert oder belastet werden. Der Vorteil des Ehegattentestaments als Vorerbe ist, dass das Erbe der Kinder gesichert ist. Allerdings ist es möglich, dass der Erblasser den Vorerben teilweise von den engen Beschränkungen befreien kann. Da das Ehegattentestament mit Vor- und Nacherben nicht leicht zu formulieren ist, sollte es zusammen mit einem Experten erstellt werden. Es entstehen steuerliche Nachteile, da beim Eintritt des Vorerbes und beim Nacherbe Erbschaftsteuern anfallen. Weiterhin wird oftmals der Familienfrieden gestört, da der Vorerbe eine eingeschränkte Verfügung besitzt. Ansonsten kann im Ehegattentestament geregelt werden, dass der Ehepartner als Vermächtnisnehmer eingesetzt wird. Das Vermächtnis hat den Vorteil, dass bestimmte Vermögenswerte, Gegenstände und Immobilien direkt an den Ehegatten übergehen, solange es nicht den rechtlichen Pflichtteil der anderen Erben einschränkt.

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