Das Berliner Testament ist im Erbrecht Deutschlands ein gemeinschaftliches Testament von und zwischen Lebens- oder Ehepartnern. Dabei setzen sie sich gegenseitig als Alleinerben ein. Darüber hinaus bestimmen sie, dass der Nachlass an einen Dritten vererbt wird, wenn der hinterbliebene Ehepartner ebenfalls verstirbt. Ein solches Testament gibt es auch im Ausland.
Das Berliner Testament in anderen Ländern
Im gesamten, englischsprachigen Raum gibt es ebenfalls ein vergleichbares Testament, das dort als sogenanntes „joint“ oder „mutual“ bezeichnet wird. In Italien gibt es ein derartiges Testament für Ehe- und Lebenspartner nicht, weil dort ein Testament nur für eine Person gültig ist. Zudem muss es permanent widerrufen werden können. Im Nachbarland Österreich wiederum gibt es ein Testament, das dem Berliner Pendant gleicht. Dort gilt es jedoch nur für Ehepartner, während eingetragene Lebenspartnerschaften oder Paare, welche unverheiratet sind davon nicht profitieren können. In Frankreich gibt es keine Möglichkeit ein gemeinsames Testament zu machen. Ob und wie Erbverträge oder gemeinschaftliche Testamente, welche dem Berliner Testament gleichen, auch in Rechtsordnungen anderer Länder gültig sind, die kein vergleichbares Testament vorsehen, wird in zahlreichen Rechtsprechungen in Europa nicht in den Gesetzen oder in der Rechtsprechung geklärt.
Der Sinn des Berliner Testaments
Der Sinn, der hinter dem Berliner Testament steht, ist dass der überlebende Ehepartner alleine das Erbe des verstorbenen Partners erhält. Erreicht wird dieses Ziel dadurch, dass alle anderen Erben des Verstorbenen von der Erbfolge ausgeschlossen werden, da sie andernfalls aufgrund der gesetzlichen Erbfolge ebenfalls erben würden. Auf diese Weise bliebe dem Partner, der überlebt nur die Hälfte des Erbes. Falls Gütertrennung vereinbart wurde, würde der hinterbliebene Ehepartner sogar nur ein Viertel des Erbes bekommen. Dies könnte dazu führen, dass ein größeres Vermögen verkauft werden muss, beispielsweise zusammen erworbenes Eigentum. Dennoch ist beim Berliner Testament möglich, dass die eigenen Kinder gewollt oder ungewollt von der nachrangigen Erbfolge ausgeschlossen werden, falls der überlebende Partner nicht leiblicher oder Adoptiv-Elternteil der Kinder ist. Ist dies der Fall, kann der überlebende Ehepartner das gesamte Vermögen nach dem Tod nur an seine leiblichen Kinder beziehungsweise auch an Dritte vererben. Doch es ist nicht möglich das Pflichtteilsrecht der eigenen Kinder durch das Berliner Testament auszuschließen. Die in der Regel gemeinsamen Kinder werden jedoch nach dem Tod des zweiten Partners zu den gesetzlichen Erben beziehungsweise Nacherben. Deshalb verzichten sie auch auf den Pflichtteil. Es kann vorkommen, dass dies durch die Pflichtteilsstrafklausel erzielt wird, zum Beispiel die Jastrowische Formel. Der Paragraph 2.271 Absatz 2 des BGB besagt, dass eine wechselseitige Verfügung im Hinblick auf das Berliner Testament nicht mehr möglich ist, wenn der andere Ehegatte verstorben ist. Aus diesem Grund entsteht ein Problem, denn der überlebende Partner ist an das Testament gebunden, wenn der andere Partner verstirbt, denn er kann das Testament nicht ändern, sodass andere Personen von dem Erbe profitieren könnten. Es gibt im Berliner Testament jedoch Wiederverheiratungsklauseln, welche bestimmen, dass der hinterbliebene Partner das Erbe des zuerst Verstorbenen an im Falle einer Wiederheirat an den neuen Partner, an seine sowie gemeinsame Kinder oder Andere komplett oder teilweise weitervererben kann. Zudem besteht durch diese Wiederverheiratungsklauseln auch die Möglichkeit, dass sich der hinterbliebene Partner mit den Erben auseinandersetzen muss. So tritt dann in der Regel der aufschiebend bedingte Nacherbfall in Erscheinung. Es ist möglich, dass der erneut verheiratete Ehepartner ein neues Testament erstellen kann, das sein eigenes Vermögen einschließt. Durch diese Klausel ist es den Ehepartnern möglich, die erneute Heirat als unwägbares Moment zu regeln.