Gemeinschaftliches Testament

Keiner möchte sich gerne mit diesem Thema beschäftigen, die Rede ist vom Tod. Dabei gehört der Tod unausweichlich zum Leben. Wer sich mit dem Tod beschäftigt, beschäftigt sich auch automatisch mit der Frage nach dem Erbe. Wer oder was sollen meine Kinder oder sonstige Personen erben und wie soll ich meinen Willen dokumentieren? Die Antwort hierauf ist letztlich sehr einfach, man kann seinen Willen in einem Testament dokumentieren. Gerade wer über Grundeigentum, über eine Firma oder über sonstige Werte funktioniert, sollte ein Testament aufsetzen. Ein Testament bringt aber auch Klarheit und vermeidet das es nach dem Tod zu Streitigkeiten unter den Angehörigen kommt. Gerade wenn ein größeres Vermögen vorhanden ist, führt dies häufig zu Streitigkeiten über den Erbanteil. Umgehen kann man dies mit einem Berliner Testament. In diesem Testament kann man bis ins Detail festlegen, wer was und unter welchen Bedingungen erbt. Unberücksichtigt vom letzten Willen, bleibt natürlich der Erbanspruch auf den sogenannten Pflichtanteil. Doch was ist überhaupt ein Berliner Testament und was sind die Unterschiede?

Das Berliner Testament für Paare

Wer zusammen mit seinem Partner, zum Beispiel seiner Ehefrau oder dem Ehemann ein Testament aufstellen möchte, steht oft vor der Frage wie man dies aufstellen kann. Gerade für Paare gibt es das sogenannte Berliner Testament. Unter der Bezeichnung Berliner Testament versteht man ein gemeinschaftliches Testament. Dies bedeutet das Testament wird von beiden Partnern aufgestellt und in diesem Dokument wird der letzte Wille festgeschrieben. Art und Umfang wie man diesen Willen festschreibt, bleiben einem selbst überlassen.

Besonderheiten beim Berliner Testament

Grundsätzlich kann ein Berliner Testament nur aufgestellt werden, wenn beide es möchten. Auch über den Inhalt müssen sich die Partner einig sein. Letztlich muss aus dem Testament heraus erkennbar sein, dass sich der Willen von beiden widerspiegelt.

Möchte man später am Berliner Testament Änderungen vornehmen, so ist dieses nicht so einfach möglich. Änderungen am Berliner Testament sind nur möglich, wenn beide Partner damit einverstanden sind. Ist ein Partner mit einer Änderung nicht einverstanden, ist keine Änderung möglich. Dies gilt auch bei Tod eines der Partner, auch dann sind keine Änderungen des gemeinsam verfassten Testaments möglich. Wobei man dieses zum Beispiel über die Regelung von einem Schlusserben regeln kann. Hierbei ermächtigt man im Testament den überlebenden Partner den Schlusserben zu benennen.

Eine weitere Besonderheit beim Berliner Testament ist die Scheidung. Kommt man letztlich zum Schluss dass man sich trennen und damit auch scheiden lassen möchte, so hat dies auch Auswirkungen auf das Berliner Testament. Mit Einreichung der Scheidung verliert das Berliner Testament automatisch seine Gültigkeit. Bei kurzzeitigen Trennungen oder Trennungen ohne eine Scheidung, hat dies auf die Gültigkeit eines Testaments keine Auswirkung. Wobei es von dieser Regelung auch eine Ausnahme gibt. So kann das Testament durchaus seine Gültigkeit auch nach einer Scheidung behalten, wenn dieses vorher im Testament niedergeschrieben wurde.

Erfordernisse beim Berliner Testament

Ein Berliner Testament kann grundsätzlich sowohl handschriftlich, als auch mittels einem Computer angefertigt werden. Damit das Testament gültig wird, muss von beiden Partner unterschrieben werden. Natürlich braucht man für die Aufstellung von einem Testament keinen Anwalt oder ein Notar, es ist aber zu empfehlen. Gerade aber wenn komplexere Vermögenswerte vorhanden sind oder man sich unsicher bei der Aufstellung von einem Testament ist, empfiehlt sich die Inanspruchnahme von einem Notar. Gerade die erwähnten Besonderheiten beim Berliner Testament zeigen auf, wie vielfältig die Regelungen in einem Testament seien können.

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