Pflichtteilsrecht

Viele Menschen denken, dass das Testament als geltendes Recht angesehen wird. Das bedeutet, was im Testament steht wird 1:1 umgesetzt. Allerdings wird die testamentarische Freiheit des Einzelnen vom gesetzlichen Pflichtteilsrecht begrenzt. Dieses Pflichtteilsrecht wird relevant, wenn der Erblasser sein Testament, formgültig aufgelegt hat. Insofern kann der Erblasser seine Verwandte, Kinder oder Ehegatten vom Erbe ausschließen. Das Pflichtteilsrecht arbeitet in diesem Bereich zwischen der Testierfreiheit des Erblassers und dem Interesse der Familie. Hierbei ist zu erwähnen, dass der Pflichtteil alleine Abkömmlingen, Eltern und dem Ehepartner beziehungsweise den eingetragenen Lebenspartner des Erblassers zustehen. Sollte der Erblasser Personen aus diesem Kreis bei seiner Verfügung ausgeschlossen haben, sind sie pflichtteilsberechtigt. Wichtig ist, dass das Pflichtteilsrecht nur greift, wenn die Personen nach der gesetzlichen Erbfolge zum Erben berufen worden wären. Der Pflichtteilsanspruch ändert am Erbrecht der letztwilligen Verfügung nichts. Allerdings kann der Anspruch gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Dies richtet sich nicht auf bestimmte Gegenstände des Erbvermögens, sondern Geld in Höhe der Pflichtteilsquote. Diese beträgt die Hälfte des Wertes, welches der gesetzliche Erbteil vorschreibt.

Wie greift das Pflichtteilsrecht?

Natürlich kann das Pflichtteilsrecht nur geltend gemacht werden, wenn eine Person von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Hierbei ist zu erwähnen, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Erbe als Berücksichtigte pflichtteilsberechtigt ist. Dies ist der Fall, wenn der Erbteil beschränkt oder belastet ist. Ein Beispiel: Der Sohn des Erblassers wurde im Testament als alleiniger Nacherbe bestimmt. Der Vorerbe ist seine Mutter und somit die Ehefrau des Erblassers. Weitere Verwandte gibt es nicht. Die Eheleute lebten in einem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nun hat der Sohn die Möglichkeit das Nacherbe anzunehmen oder er schlägt das Nacherbe aus und bedient sich am Pflichtteil. Insofern würde er seinen Pflichtteil direkt nach dem Tod des Erblassers erhalten, hat aber später keinen Anspruch auf den Nacherbe. Weiterhin kann das Pflichtteilsrecht ergänzend zum Anspruch bestehen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann in Kraft treten, wenn zu Lebzeiten der Nachlass durch Schenken geschmälert wurde. Der Wert der Schenkungen wird dem realen Nachlass zugerechnet. Dieser fiktive Nachlass bildet die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteils.

Die Gestaltungsmittel des Erblassers

Vor der Testamentenverfassung sollte man sich mit dem Pflichtteilsrecht auseinandergesetzen. Dieses dient als Interessenausgleich und hat somit nicht ausgewogene Gestaltungsoptionen. Insofern gibt es Möglichkeiten, dass Pflichtteilsrecht zu beschränken. Die Beschränkungen können in Zusammenarbeit mit dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser durch einen Vertrag vorgenommen werden. In diesem Vertrag, welcher von einem Notar beurkundet werden muss, kann der Pflichtteilberechtigte auf seinen Pflichtteil verzichten. Die Wirksamkeit des Verzichts tritt in Falle des Todes des Erblassers ein. Weiterhin hat der Erblasser die Möglichkeit durch verschiedene Strafklauseln einen Anreiz zu schaffen, den Pflichtteilsanspruch nicht geltend zu machen. Das bedeutet, es könnte eine Immobilie versprochen werden, wenn der Pflichtteil nicht genutzt wird. Zusätzlich sieht es das Gesetz vor, den Pflichtteil unabhängig vom Willen des Berechtigten zu entziehen. Eine Möglichkeit ist den Pflichtteil wegen einer guten Absicht zu entziehen. Zum Beispiel, um den Familiennachlass vor Verschwendungssucht oder Überschuldung des Erbens zu schützen. Desgleichen besteht die Option, den Pflichtteil gegen den Willen und zu ungunsten des Berechtigten zu entziehen. Diese Möglichkeit ist geboten, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich schwerer Vergehen gegenüber den Erblasser schuldig gemacht hat.

Die grobe Zusammenfassung:

– Pflichtteilsberechtigt sind Kinder, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Eltern.
– Die Höhe des Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
– Das Pflichtteilsrecht ist unveränderlich.
– Der Pflichtteil entfällt, wenn darauf notarielle verzichtet wird, bei Verjährung und bei Pflichtteilsunwürdigkeit.

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